Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2155
Gattungsvermächtnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2156 Zweckvermächtnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle