Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Beratungsschwerpunkte
Standorte & Anwälte
Plattling
Herr Dr. jur. Andreas Gerhardinger
Herr Rechtsanwalt Christian Gätzschmann
Vorherige
Vorherige Norm
§ 612a
Maßregelungsverbot
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 613 Unübertragbarkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Nach den Auslegungsregeln des § 613 BGB hat der Dienstverpflichtete die Dienstleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen und kann diese Verpflichtung nicht durch Dritte erbringen lassen (sog. Grundsatz der „Höchstpersönlichkeit“). Auch der Dienstberechtigte ist nicht befugt, seinen Anspruch auf Erbringung der Dienstleistung an Dritte abzutreten. Dies gilt aber nur „im Zweifel“, d.h. sofern keine abweichenden Vereinbarungen feststellbar sind oder sich aus besonderen Umständen anderes ergibt. Typischer Anwendungsfall des § 613 S. 1 BGB ist die Erbringung ärztlicher Leistungen durch Hilfspersonal.
Die Vorschrift des § 613 BGB enthält abdingbare Auslegungsregeln und gilt sowohl für freie Dienstverhältnisse als auch Arbeitsverhältnisse. BAG, Urteil v. 11.03.1992 – Gz. 7 AZR 130/91, https://www.jurion.de/de/document/show/0:448947,0/
Im Zweifel ist die Delegation der Dienstleistung an Dritte aber unzulässig. Individualvertragliche Abweichungen sind in engen Grenzen möglich, über Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nur in Fällen der nicht vorhergesehenen Verhinderung des Dienstverpflichteten. Bloß unterstützende Dienste von Hilfspersonen, wie z.B. vor- und nachsorgende Routinetätigkeiten des ärztlichen Hilfspersonals, OLG Hamm, Urteil v. 26.04.1995 – Gz. 3 U 97/94 (= NJW 1995, 2420 f.), http://www.iww.de/quellenmaterial/id/49177 ; vgl. ferner Hahn, NJW 1981, 1977 ff sind dagegen grundsätzlich zulässig.
a) § 613 S. 1 BGB, Pflicht zur Dienstleistung in Person
Voraussetzung ist das Vorhandensein eines Dienstvertrages, § 611 BGB. Dies kann sowohl ein freies Dienstverhältnis als auch ein Arbeitsverhältnis sein. Nach dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit muss die Leistung in Person erbracht werden. Auch bei Verhinderung darf dem Dienstberechtigten gegen seinen Willen keine Ersatzperson aufgedrängt werden. LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.06.1986 – Gz. 4 (5) Sa 684/85 (= NZA 1987, 669) https://www.jurion.de/de/document/show/0:8660,0/ (Leitsatz) Da § 613 S. 1 BGB abdingbar ist, kann sich aus den Vertragsvereinbarungen ausdrücklich oder schlüssig ergeben, ob der Dienstverpflichtete berechtigt ist, zur Ausführung der Dienste Dritte heranzuziehen.
b) § 613 S. 2 BGB, Nichtübertragbarkeit des Dienstleistungsanspruchs
Der Dienstberechtigte hat seinerseits ohne Zustimmung des Dienstverpflichteten kein Recht auf Weiterübertragung des Dienstleistungsanspruches auf Dritte, z.B. durch Abtretung.
Im Arbeitsverhältnis ist die höchstpersönliche Leistung der Dienste durch den Arbeitnehmer nahezu konstituierendes Wesensmerkmal. Auch bei Verhinderung des Arbeitnehmers darf die Arbeitsleistung nicht durch andere Personen erbracht werden. Können nach den dem Dienstvertrag zu Grunde liegenden Vereinbarungen die Dienste in zulässiger Weise auch durch Dritte ausgeführt werden, spricht dies eher gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit ist mit der Möglichkeit der Arbeitsplatzteilung („Job-Sharing“) in § 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt.
Auch im Rahmen von sonstigen Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse darstellen, darf der Dienstverpflichtete seine Leistung grundsätzlich nicht delegieren, so z.B. der Wahlarzt, der seine prägenden Kernleistungen in der Regel persönlich zu erbringen hat. z.B. OLG Celle, Urteil v. 22.03.1982 – Gz. 1 U 42/81 (= NJW 1982, 2129), http://www.juris.de/jportal/portal/page/jurisw.psml/t/null?res=null&appversion=null&login=Login&doc.id=jzs-VVW01-034-1983-03-0061-0015&javascript_active=no&appname=null&showdoccase=1&action= portlets.jw.CopySessionState&fromPsml=null
Ausnahmen können gelten für Fälle unvorhergesehener Verhinderung und unaufschiebbarer Behandlung. BGH, NJW 2008, 987, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=42561&pos=0&anz=1 Entsprechendes gilt bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses. Ist der mandatierte Rechtsanwalt Teil einer Sozietät, werden alle Sozien aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet und berechtigt. BGH, Urteil v. 05.11.1993 – Gz. V ZR 1/93 (= BGHZ 124, 47 ff.), http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=2096
Trotz prinzipieller Unübertragbarkeit der Leistung gem. § 613 S. 2 BGB kann der Dienstleistungsanspruch vererbt werden. BAG, Urteil v. 28.01.1966 – Gz. 3 AZR 374/65 (= BB 1967, 958), https://www.jurion.de/de/document/show/0:97194,0/, mit Kündigungsmöglichkeit der Erben.Dies gilt naturgemäß jedoch dann nicht, wenn die Dienste nur an einer bestimmten Person erbracht werden können (sog. personengebundene Leistungen), z.B. bei Kranken- oder Altenpflege. Auch beim Tod des Arbeitnehmers erlischt die Leistungspflicht aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Urlaubansprüche vererbbar sind. Das BAG verneinte dies ursprünglich mit Verweis auf den höchstpersönlichen Erholungszweck des Urlaubs (BAG, Urt. v. 12.03.2013, Gz. 9 AZR 532/11). Mit Urteil vom 06.11.2018 hat der EuGH jedoch entschieden, dass sich nicht genommener Urlaub beim Tod des Arbeitgebers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandelt (EuGH, Urt. v. 06.11.2018, Gz. C-569/16 und C-570/16).
§ 613 S. 2 BGB kann ferner vertraglich abbedungen werden. Häufiges Beispiel einer Übertragung des Dienstleistungsanspruches auf Dritte sind die Fälle der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Leiharbeit. Hierbei wird unter der Voraussetzung der Zustimmung des Arbeitnehmers in der Regel sowohl der Anspruch auf Arbeitsleistung als auch das Weisungsrecht auf den Entleiher übertragen. Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung bedarf allerdings der Erlaubnis nach dem AÜG.
Eine weitere Ausnahme zu § 613 S. 2 BGB ist in § 613a BGB gesetzlich geregelt. Danach gehen im Falle eines Betriebsüberganges auch die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang nicht form- und fristgerecht widersprechen. Auf die Kommentierung zu § 613a BGB wird insoweit verwiesen.
BGH, Urteil v. 20.12.2007 – Gz. III ZR 144/07 NJW 2008, 987, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=42561 &pos=0&anz=1: Heranziehung von Hilfspersonen eines Wahlarztes bei unvorhergesehener Verhinderung für einfache medizinische Aufgaben.
BAG, Urteil v. 20.09.2011 – Gz. 9 AZR 416/10 NJW 2012, 634 ff., http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm& Datum=2011&anz=74&pos=2&nr=15626&linked=urt : „Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, erlischt zugleich der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG um.“ (amtl. Leitsatz)
Anders noch die Vorinstanz LAG Hamm, Urteil v. 22.04.2010 – Gz. 16 Sa 1502/09, 2010 – Gz. 16 Sa 1502/09, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2010/16_Sa_1502_09urteil20100422.html. Das LAG Hamm hat mit Beschluss v. 14.02.2013- Gz. 16 Sa 1511/12 (= NZA-RR 2013, 288), http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2013/16_Sa_1511_12_Beschluss_20130214.html die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorab-Entscheidung vorgelegt (amtl. Leitsatz: „1. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen
Zur Zulässigkeit der Vertretung von Chefärzten durch andere Ärzte oder nichtärztliches Personal s. den Aufsatz von Ittenbach, „Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei der Vereinbarung von Wahlleistungen“, online abrufbar. http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/ Bibliothek/text.php?id =153
§§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag und Art. 1 und 2 GG: Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche und vertragsgemäße Beschäftigung.
Besagter Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung kann mittels Leistungsklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.