Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Beratungsschwerpunkte
Standorte & Anwälte
Plattling
Herr Dr. jur. Andreas Gerhardinger
Herr Rechtsanwalt Christian Gätzschmann
Vorherige
Vorherige Norm
§ 612a
Maßregelungsverbot
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 613 Unübertragbarkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Nach den Auslegungsregeln des § 613 BGB hat der Dienstverpflichtete die Dienstleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen und kann diese Verpflichtung nicht durch Dritte erbringen lassen (sog. Grundsatz der „Höchstpersönlichkeit“). Auch der Dienstberechtigte ist nicht befugt, seinen Anspruch auf Erbringung der Dienstleistung an Dritte abzutreten. Dies gilt aber nur „im Zweifel“, d.h. sofern keine abweichenden Vereinbarungen feststellbar sind oder sich aus besonderen Umständen anderes ergibt. Typischer Anwendungsfall des § 613 S. 1 BGB ist die Erbringung ärztlicher Leistungen durch Hilfspersonal.
Die Vorschrift des § 613 BGB enthält abdingbare Auslegungsregeln und gilt sowohl für freie Dienstverhältnisse als auch Arbeitsverhältnisse. BAG, Urteil v. 11.03.1992 – Gz. 7 AZR 130/91, https://www.jurion.de/de/document/show/0:448947,0/
Im Zweifel ist die Delegation der Dienstleistung an Dritte aber unzulässig. Individualvertragliche Abweichungen sind in engen Grenzen möglich, über Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nur in Fällen der nicht vorhergesehenen Verhinderung des Dienstverpflichteten. Bloß unterstützende Dienste von Hilfspersonen, wie z.B. vor- und nachsorgende Routinetätigkeiten des ärztlichen Hilfspersonals, OLG Hamm, Urteil v. 26.04.1995 – Gz. 3 U 97/94 (= NJW 1995, 2420 f.), http://www.iww.de/quellenmaterial/id/49177 ; vgl. ferner Hahn, NJW 1981, 1977 ff sind dagegen grundsätzlich zulässig.
a) § 613 S. 1 BGB, Pflicht zur Dienstleistung in Person
Voraussetzung ist das Vorhandensein eines Dienstvertrages, § 611 BGB. Dies kann sowohl ein freies Dienstverhältnis als auch ein Arbeitsverhältnis sein. Nach dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit muss die Leistung in Person erbracht werden. Auch bei Verhinderung darf dem Dienstberechtigten gegen seinen Willen keine Ersatzperson aufgedrängt werden. LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.06.1986 – Gz. 4 (5) Sa 684/85 (= NZA 1987, 669) https://www.jurion.de/de/document/show/0:8660,0/ (Leitsatz) Da § 613 S. 1 BGB abdingbar ist, kann sich aus den Vertragsvereinbarungen ausdrücklich oder schlüssig ergeben, ob der Dienstverpflichtete berechtigt ist, zur Ausführung der Dienste Dritte heranzuziehen.
b) § 613 S. 2 BGB, Nichtübertragbarkeit des Dienstleistungsanspruchs
Der Dienstberechtigte hat seinerseits ohne Zustimmung des Dienstverpflichteten kein Recht auf Weiterübertragung des Dienstleistungsanspruches auf Dritte, z.B. durch Abtretung.
Im Arbeitsverhältnis ist die höchstpersönliche Leistung der Dienste durch den Arbeitnehmer nahezu konstituierendes Wesensmerkmal. Auch bei Verhinderung des Arbeitnehmers darf die Arbeitsleistung nicht durch andere Personen erbracht werden. Können nach den dem Dienstvertrag zu Grunde liegenden Vereinbarungen die Dienste in zulässiger Weise auch durch Dritte ausgeführt werden, spricht dies eher gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit ist mit der Möglichkeit der Arbeitsplatzteilung („Job-Sharing“) in § 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt.
Auch im Rahmen von sonstigen Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse darstellen, darf der Dienstverpflichtete seine Leistung grundsätzlich nicht delegieren, so z.B. der Wahlarzt, der seine prägenden Kernleistungen in der Regel persönlich zu erbringen hat. z.B. OLG Celle, Urteil v. 22.03.1982 – Gz. 1 U 42/81 (= NJW 1982, 2129), http://www.juris.de/jportal/portal/page/jurisw.psml/t/null?res=null&appversion=null&login=Login&doc.id=jzs-VVW01-034-1983-03-0061-0015&javascript_active=no&appname=null&showdoccase=1&action= portlets.jw.CopySessionState&fromPsml=null
Ausnahmen
BGH, Urteil v. 20.12.2007 – Gz. III ZR 144/07 NJW 2008, 987, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=42561 &pos=0&anz=1: Heranziehung von Hilfspersonen eines Wahlarztes bei unvorhergesehener Verhinderung für einfache medizinische Aufgaben.
BAG, Urteil v. 20.09.2011 – Gz. 9 AZR 416/10 NJW 2012, 634 ff., http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm& Datum=2011&anz=74&pos=2&nr=15626&linked=urt : „Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, erlischt zugleich der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG um.“ (amtl. Leitsatz)
Anders noch die Vorinstanz LAG Hamm, Urteil v. 22.04.2010 – Gz. 16 Sa 1502/09, 2010 – Gz. 16 Sa 1502/09, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2010/16_Sa_1502_09urteil20100422.html. Das LAG Hamm hat mit Beschluss v. 14.02.2013- Gz. 16 Sa 1511/12 (= NZA-RR 2013, 288), http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2013/16_Sa_1511_12_Beschluss_20130214.html die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorab-Entscheidung vorgelegt (amtl. Leitsatz: „1. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen höchstpersönliche Leistungspflicht, damit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sein auf Befreiung von der Arbeitspflicht gerichteter Urlaubsanspruch. Demgegenüber werden der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts nach der Rechtsprechung des EuGH in der Richtlinie 2003/88/EG als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Dem EuGH wird zum einen die Frage vorgelegt, ob der mit dem Tod des Arbeitnehmers eintretende Untergang der einen Komponente des Urlaubsanspruchs, nämlich der Freistellung, den Untergang des Zahlungsanspruchs mit sich zieht. Zum anderen wird der EuGH gefragt, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung so an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, dass dies einer Beurteilung als reiner Geldforderung entgegensteht. (...)“.
Die Vorlagefrage wurde mittlerweile vom EuGH mit Urteil vom 12.06.2014 (Gz. C 118/13), http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=153580&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1wie folgt beantwortet:
„Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.“
LG Kiel, Urteil v. 03.11.2005, Gz. 10 S 108/04 (= ArztR 2007, 94 ff.), http://openjur.de/u/166377.html: Wirksamkeit einer Stellvertretervereinbarung im Rahmen eines Wahlarztvertrages.
OLG Koblenz, Urteil v. 21.02.2008 – Gz. 5 U 1309/07 (= NJW 2008, 1679 ff.), http://www.iww.de/quellenmaterial/id/33519: „Lässt ein persönlich verpflichteter Chefarzt die Operation vertragswidrig von einem angestellten Arzt durchführen, schuldet der Patient selbst dann keine Vergütung, wenn der Eingriff sachgemäß erfolgte.“ (amtl. Leitsatz).
LG Münster, Urteil v. 19.02.2004 Gz. 8 S 425/03, http://openjur.de/u/102615.html: Entsprechende Anwendung des § 613 BGB auf die mietvertragliche Übernahme des Winterdienstes (Personenbezogenheit der winterlichen Reinigungspflicht).
Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung (hier: Eishockeyspieler in Profimannschaft), abgeleitet aus § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 BGB iVm. § 242 BGB und Art. 1 und 2 GG, ggf. Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Beschäftigungspflicht, BAG, Urt. v. 29.02.2024, Gz. 8 AZR 359/22, https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-359-22
Nichtigkeit einer Wahlleistungsvereinbarung, wonach wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, ist nichtig, BGH, Urteil vom 13.03.2025 - III ZR 40/24, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=141126&pos=0&anz=1
Zur Zulässigkeit der Vertretung von Chefärzten durch andere Ärzte oder nichtärztliches Personal s. den Aufsatz von Ittenbach, „Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei der Vereinbarung von Wahlleistungen“, online abrufbar. http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/ Bibliothek/text.php?id =153
§§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag und Art. 1 und 2 GG: Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche und vertragsgemäße Beschäftigung.
Besagter Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung kann mittels Leistungsklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.