§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Nach
Nach
In
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Anwendungsbereich
2
Das RVGBGH, Urteil vom 21.7.2016 - IX ZR 57/15 und die StBGebVBGH, Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 147/12 schließen die Anwendung des
b) Abdingbarkeit
aa) Individualvereinbarung
3
Auch
bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bei der Abbedingung durch AGB sind Schranken zu beachten.
(1)
Klauseln, die dem Verwender eine nicht nur unwesentlich höhere Vergütung von Teilleistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen sichern sollen, sind wegen Verstoßes gegen
Knüpft der Dienstnehmer in Allgemeine Geschäftsbedingungen die Vergütungspflicht vollumfänglich an eine Teilleistung an, die jedoch lediglich eine Vorbereitungshandlung für die eigentliche, aufgrund Kündigung des Leistungsempfängers später nicht mehr erbrachte Hauptleistung darstellt und daher für den Leistungsempfänger keinen eigenständigen Wert hat, so stellt dies neben einer unangemessenen Kürzung des Rückerstattungsanspruchs des Kündigungen i.S.d.
Als ebenfalls unzulässig gem.
(2)
Eine unangemessene Benachteiligung nach
c) Fragestellungen
4Im Rahmen des
2) Definitionen
a) Teilvergütung
Für weiterführende Hinweise siehe auch:
aa) Teilvergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB
5Der Dienstverpflichtete hat grundsätzlich, sofern nicht eine Kürzung nach S. 2 vorzunehmen ist, einen Vergütungsanspruch in Höhe des Anteils an der Gesamtvergütung, der dem Anteil der tatsächlich erbrachten Leistung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Gesamtleistung entspricht.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
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4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- BGH, 7.3.2019 - IX ZR 221/18
- BGH, 13.9.2018 - III ZR 294/16
- BGH, 22.5.2014 – IX ZR 147/12
- LG Dortmund, 3.1.2014 – 10 O 12/13
- BGH, 6.3.2012 – II ZR 76/11
- BAG, 18.1.2012 – 10 AZR 667/10
- BGH, 29.3.2011 – VI ZR 133/10
- BGH, 25.10.2011 – XI ZR 67/11
- BGH, 29.9.2011 − IX ZR 170/10
- BGH, 12.5.2011 − III ZR 107/10
- BGH, 8.10.2009 – III ZR 93/09
- BGH,16.7.2020 – IX ZR 298/19
5) Häufige Paragraphenketten
6) Prozessuales
a) Darlegungs- und Beweislast
13Der Dienstpflichtige, der einen Teilvergütungsanspruch nach
Auch für den Schadensersatzanspruch nach
b) Rechtsweg
14Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus