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§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Haben Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, in dem eine anderweitige Regelung enthalten ist, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Stirbt ein Ehegatte, endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod. Dafür sieht § 1371 BGB eine spezielle Regelung vor. 
Endet die Zugewinngemeinschaft aus anderen Gründen, z.B. weil die Ehe geschieden wird, bestimmt § 1372 BGB, dass dann die Vorschriften §§ 1373 ff. BGB anzuwenden sind. In diesen Vorschriften finden sich u.a. Regelungen, wie der Zugewinn zu berechnen ist und welche Stichtage für die Berechnung maßgeblich sind.
    
Wie kann die Zugewinngemeinschaft enden?

2Die Zugewinngemeinschaft endet durch den Tod eines Ehegatten. Hierfür trifft § 1371 BGB eine spezielle und abschließende Regelung. § 1372 BGB gilt dann nicht.

§ 1372 BGB gilt somit, 

  • wenn die Ehegatten eine vertragliche Vereinbarung (z.B. Ehevertrag in Form einer notariellen Urkunde) getroffen haben, wonach die Zugewinngemeinschaft beendet wird. In einer Vielzahl der Fälle wird für die restliche Ehezeit dann die sog. Gütertrennung vereinbart. 
  • wenn von einem Ehegatten der sog. vorzeitige Ausgleich über den Zugewinn beantragt wird. Hierzu finden sich unter § 1385 ff. BGB spezielle Regelungen.
  • wenn die rechtskräftige Entscheidung zur Ehescheidung vorliegt. Dies ist wohl einer der gängigsten Beendigungsgründe. Eine spezielle Regelung unter § 1384 BGB schreibt hierzu beispielsweise vor, welcher Zeitpunkt für die Berechnung und die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. 
  • wenn die Ehe aufgehoben wird. Diese Fälle sind in der Praxis eher selten. 
  • wenn ein Ehegatte im Fall der Todeserklärung des anderen Ehegatten wieder heiratet. Auch diese Fälle kommen in der Praxis jedoch kaum vor.

Was ist zu beachten, wenn die Zugewinngemeinschaft nicht durch den Tod endet?

3§ 1372 BGB verweist letztlich nur auf die nachfolgenden Vorschriften. Je nach Beendigungsgrund ist dann darauf zu achten, ob spezielle Normen einschlägig sind. Dies gilt beispielsweise für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 ff. BGB oder für die Ehescheidung nach § 1384 BGB.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

4§ 1372 BGB enthält eine generelle Verweisung auf die §§ 1373-1390 BGB, wenn die Zugewinngemeinschaft anders als durch den Tod eines Ehegatten endet.

Endet die Ehe durch Tod, ist gem. § 1371 BGB zunächst einmal der erbrechtliche Ausgleich durchzuführen. Durch den Verweis in § 1372 BGB wird für alle anderen Fälle der rechnerische Ausgleich vorgeschrieben.

2) Definitionen

a) Güterstand 

5Gemeint ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB

b) Beendigung durch andere Weise als durch Tod 

6§ 1372 umfasst die Fälle der

3) Abgrenzungen, Kasuistik

8Ob die §§ 1373 ff. BGB zur Anwendung kommen, hängt maßgeblich vom Grund der Beendigung des Güterstands ab. Je nach Beendigungsgrund ist der erbrechtliche (§ 1371 BGB) oder der rechnerische (§ 1372 BGB) Zugewinnausgleich vorzunehmen.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

  • Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage (2014)
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band VII, Familienrecht I §§ 1297-1588 GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage (2013)
  • Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage (2011)

6) Häufige Paragraphenketten

7) Prozessuales

In Verfahren spielt § 1372 BGB eine eher untergeordnete Rolle. Zwar rechtlich durchaus von Bedeutung, wird die Norm zur Begründung des materiellen Anspruchs als logische Konsequenz insbesondere im Scheidungsverfahren kaum zitiert.

8) Anmerkungen

§ 1372 BGB ebnet den Weg zum rechnerischen Zugewinnausgleich.


Fußnoten