§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Haben Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, in dem eine anderweitige Regelung enthalten ist, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Stirbt ein Ehegatte, endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod. Dafür sieht
Endet die Zugewinngemeinschaft aus anderen Gründen, z.B. weil die Ehe geschieden wird, bestimmt
Wie kann die Zugewinngemeinschaft enden?
2Die Zugewinngemeinschaft endet durch den Tod eines Ehegatten. Hierfür trifft
- wenn die Ehegatten eine vertragliche Vereinbarung (z.B. Ehevertrag in Form einer notariellen Urkunde) getroffen haben, wonach die Zugewinngemeinschaft beendet wird. In einer Vielzahl der Fälle wird für die restliche Ehezeit dann die sog. Gütertrennung vereinbart.
- wenn von einem Ehegatten der sog. vorzeitige Ausgleich über den Zugewinn beantragt wird. Hierzu finden sich unter
§ 1385 ff. BGB spezielle Regelungen. - wenn die rechtskräftige Entscheidung zur Ehescheidung vorliegt. Dies ist wohl einer der gängigsten Beendigungsgründe. Eine spezielle Regelung unter
§ 1384 BGB schreibt hierzu beispielsweise vor, welcher Zeitpunkt für die Berechnung und die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. - wenn die Ehe aufgehoben wird. Diese Fälle sind in der Praxis eher selten.
- wenn ein Ehegatte im Fall der Todeserklärung des anderen Ehegatten wieder heiratet. Auch diese Fälle kommen in der Praxis jedoch kaum vor.
Was ist zu beachten, wenn die Zugewinngemeinschaft nicht durch den Tod endet?
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Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
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Endet die Ehe durch Tod, ist gem.
2) Definitionen
a) Güterstand
5Gemeint ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach
b) Beendigung durch andere Weise als durch Tod
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3) Abgrenzungen, Kasuistik
8Ob die §
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- BGH Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02 = BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 = NJW 2004, 930http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=be216cd46340053168cbca5cbaa65b5f&nr=28453&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf
5) Literaturstimmen
- Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage (2014)
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band VII, Familienrecht I §§ 1297-1588 GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage (2013)
- Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage (2011)
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales
In Verfahren spielt