(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 140
Umdeutung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle