(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 141
Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 142 Wirkung der Anfechtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle