Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 139
Teilnichtigkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 140 Umdeutung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle