Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1295
Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle