Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1293
Pfandrecht an Inhaberpapieren
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1294 Einziehung und Kündigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle