Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1278
Erlöschen durch Rückgabe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1279 Pfandrecht an einer Forderung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle