(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1273
Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1274 Bestellung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle