(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.
(2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1284
Abweichende Vereinbarungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1285 Mitwirkung zur Einziehung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle