Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
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Vorherige Norm
§ 1274
Bestellung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle