Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1289
Erstreckung auf die Zinsen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle