Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1279
Pfandrecht an einer Forderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1280 Anzeige an den Schuldner
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle