Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1294
Einziehung und Kündigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle