Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1280
Anzeige an den Schuldner
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1281 Leistung vor Fälligkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle