Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1288
Anlegung eingezogenen Geldes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1289 Erstreckung auf die Zinsen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle