Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1283
Kündigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1284 Abweichende Vereinbarungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle