Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1277
Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1278 Erlöschen durch Rückgabe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle