(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1296
Erstreckung auf Zinsscheine
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle