Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1291
Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1292 Verpfändung von Orderpapieren
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle