Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1285
Mitwirkung zur Einziehung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle