Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2172
Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2173 Forderungsvermächtnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle