von Göler (Hrsg.) / Leander J. Gast , René Wenzel / § 2038

§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Die Vorschrift des § 2038 BGB ist eine der zentralen Vorschriften des deutschen Erbrechts. Regelungsgegenstand des § 2038 BGB ist die Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben bzw. die Erbengemeinschaft. Trotz der zentralen Bedeutung der Vorschrift ist § 2038 BGB unzureichend und unvollständig geregelt. Seit Inkrafttreten des BGB zum 1. Januar 1900 ist die Vorschrift unverändert geblieben. Allein aus dem Gesetzestext heraus ist die Vorschrift schwer zu handhaben und beschäftigt daher regelmäßig die Gerichte. Gerade wegen des einerseits nur rudimentären, aber andererseits sehr bedeutsamen Regelungsgehalts, ist § 2038 BGB in weitem Umfang durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt. Bereits das Reichsgericht hatte sich mit Inhalt und Reichweite der Vorschrift vertieft auseinanderzusetzen. Gerade in jüngster Zeit hat die Rechtsprechung zur Handhabung des § 2038 BGB eine sehr große Dynamik entwickelt

2) Definitionen

a) Begriff der Nachlassverwaltung / Abgrenzung zur Auseinandersetzung

Die Anwendbarkeit des § 2038 BGB setzt zunächst voraus, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine solche der Nachlassverwaltung handelt. Der Begriff der Verwaltung des Nachlasses wird in § 2038 BGB nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist er jedoch weit zu verstehen und umfasst alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses sowie Maßnahmen zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. BGH, Urteil vom 11. November 2009 – XII ZR 210/05 Dabei erfasst der Begriff der Verwaltung auch Verfügungen, die auf die vorstehenden Zwecke ausgerichtet sind – dies schließt ggf. auch die Verfügung über Nachlassgegenstände ein – und beschränkt sich nicht allein auf die schuldrechtliche Seite bzw. die Eingehung von

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Wir verweisen zur Kausuistik und zu Abgrenzungsfragen auf unsere Ausführungen unter der Kategorie Definitionen und die dortigen Fallbespiele.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

1. Reichsgericht

- Urteil v. 26.03.1917 – IV 398/16              

- RGZ 81, 30

- RGZ 81, 241

2. Bundesgerichtshof

- Beschl. v. 30.01.1951 – V BLw 36/50       

- Urteil v. 08.05.1952 – IV ZR 208/51         

- BGH DB 1954, 905                                  

- Urteil v. 21.05.1955 – IV ZR 7/55              

- Urteil v. 17.09.1958 – V ZR 63/58             

- Urteil v. 24.09.1959 – II ZR 46/59                      

- Urteil v. 10.02.1960 – V ZR 39/58              

- Urteil v. 24.10.1962 – V ZR 1/61                

- Urteil v. 22.02.1965 – III ZR 208/63          

- Urteil v. 18.11.1966 – IV ZR 235/65         

- Urteil v. 25.03 1968 – II ZR 99/65              

- Urteil v. 24.06.1968 – III ZR 109/65           

- Urteil v. 29.03.1971 – III ZR 255/68                 

- Urteil v. 14.02.1973 – IV ZR 90/71 

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5) Literaturstimmen

a) Kommentare

  • Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 2004
  • Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, 2014
  • Burandt/Rojahn, Beck´sche Kurzkommentare, Erbrecht, 2011
  • Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, Erbrecht, 5. Auflage, 2010
  • Münchener Kommentar zum BGB, Band 5, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Auflage, 2009
  • Staudinger, Kommentar zum BGB, Buch 5, Erbrecht, 2010
  • Soergel, Kommentar zum BGB, Band 21, Erbrecht 1, 2002
  • Jauernig, Kommentar zum BGB, 14.Auflage, 2011
  • Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage, 2014
  • Schulze/Dörner/Ebert, Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2007
  • Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014
  • Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, juris Praxiskommentar BGB, Band 5, Erbrecht,  7. Auflage, 2014
  • Baumbach/Hopt, Beck´sche Kurzkommentare, HGB, 35. Auflage, 2012
  • Musielak, Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, 2008

b) Lehr- und Fachbücher

  • Ann, Die Erbengemeinschaft, 2001
  • Rißmann, Die Erbengemeinschaft,
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales

Ein auf Grundlage des § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB gefasster Beschluss kann auf seine Wirksamkeit durch Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO überprüft werden. Vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2010 – II ZR 159/09; Urteil vom 14. November 1994 – II ZR 209/93; BayObLG, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. September 1994 – 2Z AR 42/94; Palandt/Sprau, BGB, § 745 Rn. 1; Staudinger/Langhein, BGB, § 745 Rn. 48; MüKo/Schmidt, § 745 Rn. 33. Die Klage ist gegen alle übrigen Miterben zu richten. Es liegt ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 Var. 2 ZPO vor. Vgl. Muscheler, ZEV 1997, 222, 232 Eine ausdrückliche prozessuale Bestimmung über die Feststellung der Wirksamkeit eines Beschlusses der Erbengemeinschaft enthält das Gesetz nicht. Da eine solche Feststellungsklage jedoch jeweils Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hat, von denen sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft betroffen sind, müssen diese grundsätzlich auch Partei des Rechtsstreits sein. Musielak/Weth ZPO § 62 Rn. 11; so wohl auch MüKo/Schmidt, § 745 Rn. 33

Auch kann im Klageweg die gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB erforderliche Mitwirkung der Miterben zur ordnungsgemäßen Verwaltung erzwungen werden. Den Anspruch auf Mitwirkung kann gemäß § 2039 BGB jeder einzelne Miterbe klageweise geltend machen. Vgl. OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 22. Juli 2010 – 5 U 505/10 Die Klage geht dann in der Regel auf Zustimmung (z.B. zur Grundbuchberichtigung). Die Vollstreckung erfolgt gemäß §§ 894, 887 ff. ZPO. Die Mitwirkungspflicht ist vor allem dann von Bedeutung, wenn es um die notwendige tatsächliche Mitwirkung geht; z.B. wenn wegen § 2040 BGB eine einstimmige Verfügung Vgl. Jauernig/Stürner, BGB § 2038 Rn. 1 vorgenommen werden muss, die sich nicht lediglich in der Ausübung eines Gestaltungsrechts erschöpft. Da die Mitwirkungspflicht nur unter den Miterben besteht, hat ein Dritter jedoch keinen unmittelbar gegen den oder die Miterben durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung der Mitwirkungspflicht aus § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB. BGH, Urteil vom 17. September 1958 – V ZR 63/58

Auch kann jeder Miterbe nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB, sofern nicht die Benutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – VII ZB 29/06; Palandt/Sprau, § 745 Rn. 5 Dem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Benutzung steht es gleich, wenn nach erfolgter Regelung des Gebrauchs tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – VII ZB 29/06; Urteil vom 4. Februar 1982 – IX ZR 88/80 Die Klage ist auf Zustimmung zu einer bestimmten, genau zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – VII ZB 29/06; Palandt/Sprau, BGB, § 745 Rn. 5 Auch hierfür besteht notwendige Streitgenossenschaft. Palandt/Sprau, BGB, § 745 Rn. 5

Es ist jedoch anerkannt, dass jeweils nur die sich widersetzenden bzw. widersprechenden Miterben verklagt werden müssen. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 – II ZR 58/90; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 62 Rn. 21 Nur bezüglich dieser besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Niemand muss verklagt werden, der sich freiwillig dem Rechtsschutz- bzw. Feststellungsbegehren beugt.

Autor & Kanzlei
Leander J. Gast, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht in Berlin
Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast
Office@LeanderJGast.de +49 30 2404766

Ausbildung und beruflicher Werdegang

  • Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg
  • Stipendiat des Hochbegabtenfördungswerk Cusanus
  • 1989/1990 Studium an der University of Texas at Austin
  • 1990/1991 Studium an der Universidad de Salamanca
  • 1993/94 Jurastudium an der New York University School of Law, mit Abschluss Master in International Legal Studies (LL.M.)
  • 1994 erfolgreiches Ablegen der Anwalts-Zulassungsprüfung in New York (New York Bar Exam)
  • 1994/95 Arbeit in US-Amerikanischer Großkanzlei
  • Auslands- und Arbeitsaufenthalte in Frankreich, Schweden und Spanien
  • beide Staatsexamina mit großem Prädikat
  • Juristische Wahlstation in San Sebastian/Spanien 
  • zugelassen als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer in Berlin und in New York
  • von 1998 - Juli 2000 als Anwalt tätig in Berliner Wirtschaftskanzlei
  • seit dem 9. April 2008 Fachanwalt für Steuerrecht
  • seit dem 28. Juli 2010 Fachanwalt für Erbrecht
  • seit dem 24. Februar 2012 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Inhaber und Dozent einer juristischen Privatakademie (Hemmer Berlin der Hauptkurs und Hemmer Berlin Assessorkurs) - Dozent seit mittlerweile 15 Jahren

Sprachen

  • Englisch und Spanisch fließend
  • Französisch befriedigend
  • Schwedisch
René Wenzel, Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin
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10117 Berlin

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Profil

Wir sind ein kleines, aber spezialisiertes Team von Prozessanwälten. Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt in streitigen Auseinandersetzungen mit der Gegenseite, die vielfach vor Gericht ausgetragen werden müssen. Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast ist seit 1997 in New York und seit 1998 in Deutschland als Prozessanwalt zugelassen. Er ist seit dieser Zeit vor Land- und Oberlandesgerichten tätig. Einzelne Verfahren wurden bis vor den Bundesgerichtshof gebracht und dort gemeinsam mit einem dort zugelassenen BGH Anwalt ausgestritten. In finanzgerichtlichen Streitigkeiten wurden Verfahren mehrfach zum Bundesfinanzhof gebracht, so auch in Erbschaftssteuersachen.
    
Jede außergerichtliche Mandatsbetreuung setzt voraus, dass der Mandant weiß, welche Risiken und Chancen ein gerichtliches Verfahren mit sich bringt. Gerade die langjährige Prozesserfahrung muss unseres Erachtens bereits bei jeder außergerichtlichen Beratung und erst recht bei jeder Vertragsgestaltung (z.B. bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder Testamenten) mit einfließen.
Gerne stehen wir auch für die Einholung einer zweiten Meinung zur Verfügung oder unterstützen Kollegen im Hintergrund.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Auseinandersetzung Erbengemeinschaft, GmbH-Anteil im Nachlass, Erbschein streitig, Lebensversicherung im Nachlass, Nutzungsentschädigung Miterben, Erbenprozess, Erbenfeststellung, Erbenstreit, Internationales Erbrecht, vorweggenommene Erbfolge
Steuerrecht
Erbschaftsteuer
Gesellschaftsrecht
Unternehmensnachfolge
Testament
Miterbengemeinschaft, Erbprozesse führen, Unternehmen im Nachlass, Vermächtnisstreit, Nachlassvermögen im Ausland, Pflichtteilsansprüche, Testamentsgestaltung, Erbstreit, Anfechtung Testament
Vermögensauseinandersetzung
Schenkungssteuer, Schenkung
Familienrecht
Vorsorgevollmachten
Strategische Ausrichtung

Die Kanzlei Leander J. Gast Rechtsanwälte ist insbesondere auf den drei von Herrn Rechtsanwalt Leander J. Gast erworbenen Fachanwaltstitelgebieten tätig, dies sind:

Erbrecht:

Das Betätigungsfeld in Erb- und Nachlassangelegenheiten kann sehr umfangreich und vielschichtig sein. Wir haben sehr viel Erfahrung und sind in allen möglichen Teilbereichen umfangreich tätig bzw. in der Vergangenheit tätig geworden.   

Steuerrecht:

Wir unterstützen unsere Mandanten in allen Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren. Häufig muss schnell gehandelt werden; kurzfistige Abhilfe ist in diesem Fall häufig nur durch behördlichen und/oder finanzgerichtlichen Eilrechtsschutz (einstweilige Einstellung der Vollziehung) zu erlangen. Partizpieren Sie von unserer Erfahrung; die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ist unser Tagesgeschäft, wie auch die Prozessierung bis hin zum Bundesfinanzhof. 

Gesellschafts- und Handelsrecht:

Das deutsche Gesellschaftsrecht ist in der Praxis vor allem durch eine starke Vernetzung mit anderen Rechtsgebieten gekennzeichnet. Dies bedingt, dass sich ein spezialisierter Partner an Ihrer Seite so wohl im Gesellschaftsrecht, als auch in übergreifenden Rechtsgebieten auskennen muss. Große Überschneidungen gibt es vor allem zum Steuerrecht und zum Erbrecht. Unsere Expertise stellt sicher, dass frühzeitig auf mögliche Probleme hingewiesen werden kann. Regelmäßig werden schon in der Vorgründungsphase von Gesellschaften die Weichen für ein solides Konstrukt einer Gesellschaft gelegt.

Standorte & Anwälte

Rechtsanwälte im Inland: 4

  • Berlin
  • Hamburg 
Kooperationen / Netzwerke
  • Rechtsanwalt Grigorius Lazarakos (Erbrecht, Nachlassrecht, Grundstücksrecht und Verwaltungsrecht in Griechenland)
  • Rechtsanwalt Clemens W. Pauly, LL.M., J.D. Attorney at Law (Erbrecht, Nachlassrecht, Grundstücksrecht in Florida/USA)
  • Prof. Dr. Karl Moog von Moog & Dyballa Steuerberatungsgesellschaft mbH (Steuerberater)
Vorherige Norm
§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
Nächste Norm
§ 2039 Nachlassforderungen
Fußnoten