Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2036
Haftung des Erbteilkäufers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle