von Göler (Hrsg.) / Hubertus Rohlfing / § 2052

§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

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Hubertus Rohlfing, Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamm
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§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
Nächste Norm
§ 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
Fußnoten