(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2032
Erbengemeinschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2033 Verfügungsrecht des Miterben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle