(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2042
Auseinandersetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle