Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2040
Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2041 Unmittelbare Ersetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle