von Göler (Hrsg.) / Hubertus Rohlfing / § 2056

§ 2056 Mehrempfang

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Autor & Kanzlei
Hubertus Rohlfing, Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamm
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Wann immer Unternehmen, Institutionen oder Privatper­sonen hochwertige anwaltliche Beratung und Vertretung benötigen, können Mandanten auf diesen Maßstab für die Zusammenarbeit zählen.

Erfahrung und Individualität ergänzen die fachliche Spe­zialisierung jedes einzelnen Kollegen. Wir sind damit bestens vorbereitet, für Ihre individuellen Anforderungen und Ziele die passende Lösungsstrategie zu entwickeln. Bei kom­plexen, fachübergreifenden Problemstellungen bietet das Zusammenspiel unserer Teams auch standortüber­greifend schnelle, umfassende Beratung, ohne Verzicht auf einen Ansprechpartner.

Nicht nur bei der analytischen Durchdringung eines Falles, sondern insbesondere bei gerichtlichen Verfahren und außergerichtlichen Vertretungen achten wir mithilfe sorgfältiger Vorbereitung auf verzögerungsfreie Arbeits­prozesse. Damit suchen wir, langwierige rechtliche Auseinandersetzungen nach bestem Wissen zu vermeiden.

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Für unsere Mandanten sind wir damit im Laufe der Jahr­zehnte ein verlässlicher Partner geworden.

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Fußnoten