(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2039
Nachlassforderungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle