Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2047
Verteilung des Überschusses
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle