(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2033
Verfügungsrecht des Miterben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle