(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2046
Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2047 Verteilung des Überschusses
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle