von Göler (Hrsg.) / Hubertus Rohlfing / § 2051

§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.

(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.

Inhaltsverzeichnis
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Hubertus Rohlfing, Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamm
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Vorherige Norm
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
Nächste Norm
§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
Fußnoten