(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2031
Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2032 Erbengemeinschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle