Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2035
Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle