(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
Fundiertes und spezialisiertes Fachwissen in fast allen Rechtsgebieten sichern uns seit Jahrzehnten das Vertrauen unserer Mandanten.
Die fachliche Bandbreite unserer Kanzlei erstreckt sich dabei von den klassischen Rechtsgebieten, wie das
das WEG-Recht oder das Zivilrecht über Spezialrechtsgebiete, wie das Verkehrsrecht und das bis hin zu eher selten bearbeiteten Rechtsgebieten, wie Luftrecht, Reiserecht und Sportrecht.
Durch ständige Aus- und Weiterbildung bieten wir die erforderlichen Kenntnisse über den jeweils aktuellen Stand der Rechtsprechung.
Unser Anwaltsteam besteht aus vier Rechtsanwälten.
Sie als Mandant stehen bei uns an erster Stelle. Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung der passenden Lösungsstrategie für Probleme im privaten und unternehmerischen Alltag und beraten Sie in allen Vorgängen. Hierzu zählt nicht nur die Vergangenheitsbewältigung, sondern auch die Gestaltung ihrer Angelegenheit für die Zukunft. Dabei gewährleisten wir ständige Verfügbarkeit, Flexibilität, Zuverlässigkeit und Kreativität. Profitieren Sie von unserer Erfahrung, unserer guten Tradition und unserer Vielfalt.
Um Ihren Ansprüchen genügen zu können kooperieren wir im gleichen Haus mit der Steuerkanzlei Petra Stenzel.
So können wir neben den rechtlichen Fragestellungen auch kompetente Unterstützung für alle steuerlichen Belange anbieten.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2042 Auseinandersetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle