Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2044
Ausschluss der Auseinandersetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle