Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Beratungsschwerpunkte
Standorte & Anwälte
Plattling
Herr Dr. jur. Andreas Gerhardinger
Herr Rechtsanwalt Christian Gätzschmann
Vorherige
Vorherige Norm
§ 612
Vergütung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 612a Maßregelungsverbot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Als Ausdruck eines allgemeinen Benachteiligungsverbots und Sonderfall der Sittenwidrigkeit schützt § 612a BGB den Arbeitnehmer vor wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen bei der Wahrnehmung seiner legitimen Rechte. Damit soll zugleich die Willensfreiheit des Arbeitnehmers gesichert und die Wirksamkeit seiner Rechtspositionen gewährleistet werden. Praktische Bedeutung kommt der Vorschrift vor allem bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen.
Zum geschützten Personenkreis zählen Arbeitnehmer einschließlich der leitenden Angestellten und Auszubildenden (§ 10 Abs. 2 BBiG), nicht jedoch sonstige freie Dienstleistende. Für letztere besteht in § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Sonderregelung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) werden arbeitnehmerähnliche Personen nicht erfasst. BAG, Urteil v. 14.12.2004 – Gz. 9 AZR 23/04 (= NZA 2005, 637 ff.), http://lexetius.com/2004,3674; a.A. MüKo/Müller-Glöge, Rdnr. 4 zu § 612a BGB § 612a BGB ist darüber hinaus Anspruchsgrundlage für zu Unrecht vorenthaltene Leistungen und zugleich Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
a) Vereinbarung
Vereinbarungen im Sinne des § 612a BGB sind einzel- oder kollektivrechtliche Verträge, insbesondere der Arbeitsvertrag oder dessen Änderung.
b) Maßnahme
Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind alle Handlungen oder Unterlassungen tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art mit konkretem Bezug zum Arbeitsverhältnis. Hierzu zählen die Gewährung von Leistungen bzw. die Vorenthaltung solcher Leistungen, Kündigungen, Weisungen o.ä.
c) Benachteiligung
Als Benachteiligungen sind alle Belastungen oder Eingriffe in bestehende Rechte des Arbeitnehmers zu sehen, die zu einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Zustand führen. Hierzu zählt auch die Vorenthaltung von Leistungen, die anderen Arbeitnehmern gewährt werden, wenn diese entsprechende Rechte nicht geltend gemacht haben. BAG, Urteil v. 12.06.2002 – Gz. 10 AZR 340/01 (= NJW 2003, 772 f.), http://lexetius.com/2002,1347 Im Gegensatz zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt eine Benachteiligung jedoch nicht zwingend den Bezug zu
a)
Die klageweise Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Arbeitgeber ist vom Schutz des § 612a BGB grundsätzlich gedeckt, und zwar unabhängig von der Berechtigung des zu Grunde liegenden Anspruchs, BAG, Urteil v. 09.02.1995 – Gz. 2 AZR 389/94 (= NJW 1996, 1299 ff.), http://www.iww.de/quellenmaterial/id/100496 sofern die Klageerhebung nicht wegen offensichtlichen Fehlens einer Rechtsgrundlage mutwillig ist. BAG, Urteil v. v. 23.02.2000 – Gz. 10 AZR 1/99 (= NZA 2001, 680 ff.), http://lexetius.com/2000,4580
b)
Die Kündigung eines Arbeitnehmers während oder wegen einer Krankheit stellt keinen Verstoß gegen § 612a BGB, da die Erkrankung an sich nicht als Wahrnehmung von Rechten anzusehen ist. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.08.2007 – Gz. 2 Sa 373/07, http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_ neu.asp?rowguid={79CBBE28-094B-4E60-AE4F-BA8FC5D58143}
c)
Droht der Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer mit Kündigung, falls dieser trotz Arbeitsunfähigkeit die Arbeit nicht aufnimmt, und erfolgt die Kündigung nach Weigerung des Arbeitnehmers, so wird ein Verstoß gegen § 612a BGB indiziert. LAG Halle, Urteil v. 27.07.1999 – Gz. 8 Sa 1066/98, https://www.jurion.de/de/document/show/0:289239,0/
d)
Ist die Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen des KSchG zulässig, kann diese nicht zugleich wegen Verstoßes gegen § 612a BGB unwirksam sein.
e)
Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stellt nicht per se eine verbotene Maßregelung dar. Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Treue- und Rücksichtnahmepflicht kann es dem Arbeitnehmer aber im Einzelfall verwehrt sein, selbst bei begründetem Verdacht eine Strafanzeige zu erstatten. BAG, Urteil v. 03.07.2003 – Gz. 2 AZR 235/02, http://lexetius.com/2003,3463
f)
Unzulässig ist eine Beschränkung von Sonderzahlungen auf diejenigen Arbeitnehmer, die einem Lohn- oder Urlaubsverzicht zugestimmt haben. BAG, Urteil v. 15.07.2009 – Gz. 5 AZR 486/08, http://lexetius.com/2009,2575
g)
Streikbedingte Sonderzuwendungen an sog. Streikbrecher sind nur dann zulässig, wenn sie ausschließlich dem Ausgleich besonderer Erschwernisse der nicht streikenden Arbeitnehmer dienen. BAG, Urteil v. 11.08.1992 – Gz. 1 AZR 103/92 (= NJW 1993, 218 ff.), https://web.archive.org/web/20050120124507/ http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949638735/1160.html
h)
Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der wegen Erkrankung eines Kindes von seinem Recht nach § 45 Abs. 1 S. 3 SBG V Gebrauch macht, kann wegen Verstoßes gegen § 612a BGB nach § 134 BGB nichtig sein. Der Arbeitnehmer muss aber das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach § 45 Abs. 1 S. 3 SGB V darlegen und beweisen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 8.11.2016, Gz. 8 Sa 152/16).
§ 612a BGB ist als zwingende Schutzvorschrift zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht abdingbar, da die Hinnahme einer Benachteiligung in jedem Fall unzumutbar ist MüKo/Müller-Glöge, Rdnr. 2 zu § 612a BGB .
Hinsichtlich der Frage, ob die Rechtsausübung des Arbeitnehmers zulässig ist, kommt es auf die objektive Rechtslage und nicht auf die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers an MüKo/Müller-Glöge, Rdnr. 10 zu § 612a BGB .
§ 612a BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB, als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers.
§ 612a BGB i.V.m. § 134 BGB, Unwirksamkeit einer Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wegen Verstoß gegen Benachteiligungsverbot.
Spezielle Maßregelungsverbote finden sich in anderen Vorschriften, wie z.B. in § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) betreffend das aktive und passive Wahlrecht, in § 84 Abs. 3 BetrVG (Beschwerderecht), § 78 S. 2 BetrVG (Betriebsratsmitglieder), § 26 S. 2 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) für Arbeitnehmer in Aufsichtsräten, § 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für Teilzeitarbeitsverhältnisse.
Ein instruktives Prüfungsschema zu § 612a BGB mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen enthält die Entscheidung Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2012 – 5 Sa 268/12. http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={E22CA715-6944-457B-8558-CC9280233A44}