von Göler (Hrsg.) / Andreas Gerhardinger / § 612a

§ 612a Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Zum geschützten Personenkreis zählen Arbeitnehmer einschließlich der leitenden Angestellten und Auszubildenden (§ 10 Abs. 2 BBiG), nicht jedoch sonstige freie Dienstleistende. Für letztere besteht in § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Sonderregelung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) werden arbeitnehmerähnliche Personen nicht erfasst. BAG, Urteil v. 14.12.2004 – Gz. 9 AZR 23/04 (= NZA 2005, 637 ff.), http://lexetius.com/2004,3674; a.A. MüKo/Müller-Glöge, Rdnr. 4 zu § 612a BGB § 612a BGB ist darüber hinaus Anspruchsgrundlage für zu Unrecht vorenthaltene Leistungen und zugleich Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

2) Definitionen

a) Vereinbarung

Vereinbarungen im Sinne des § 612a BGB sind einzel- oder kollektivrechtliche Verträge, insbesondere der Arbeitsvertrag oder dessen Änderung.

b) Maßnahme

Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind alle Handlungen oder Unterlassungen tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art mit konkretem Bezug zum Arbeitsverhältnis. Hierzu zählen die Gewährung von Leistungen bzw. die Vorenthaltung solcher Leistungen, Kündigungen, Weisungen o.ä.

c) Benachteiligung

Als Benachteiligungen sind alle Belastungen oder Eingriffe in bestehende Rechte des Arbeitnehmers zu sehen, die zu einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Zustand führen. Hierzu zählt auch die Vorenthaltung von Leistungen, die anderen Arbeitnehmern gewährt werden, wenn diese entsprechende Rechte nicht geltend gemacht haben. BAG, Urteil v. 12.06.2002 – Gz. 10 AZR 340/01 (= NJW 2003, 772 f.), http://lexetius.com/2002,1347 Im Gegensatz zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt eine Benachteiligung jedoch nicht zwingend den Bezug zu anderen Arbeitnehmern.

d) Ausübung von Rechten

Vom Schutz des § 612a BGB ist nur die berechtigte Ausübung von tatsächlich bestehenden Rechten im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Arbeitnehmer LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.02.2006 – Gz. 8 Sa 385/05, https://www.jurion.de/de/document/ show/0:2157197,0/ ; Thüsing, NZA 1994, 728 ff.; a. A. (geschützt nur die Ausübung von Rechten im Rahmen des konkreten Arbeitsverhältnisses) LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.11.1997 – Gz. 5 Sa 184/97,  http://www.juris.de/jportal/portal/t/mb2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE510540233&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint erfasst. Das Risiko eines Irrtums über die Rechtmäßigkeit der Rechtsausübung liegt allerdings beim Arbeitnehmer. Beispiele für eine solche Rechtsausübung sind die Teilnahme an Streiks, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, Gewerkschaftstätigkeit, Kündigung, Geltendmachung von Ansprüchen.

e) Kausalität

Die Rechtsausübung des Arbeitnehmers muss wesentlicher Beweggrund für seine Benachteiligung sein. BAG, Urteil v. 21.09.2011 – Gz. 5 AZR 520/10 (= NZA 2012, 31 f.), http://lexetius.com/2011,5950 Liegen sachliche Gründe für eine Benachteiligung vor, so kommt ein Verstoß gegen § 612a BGB gleichwohl in Betracht, wenn der Arbeitgeber auch von sachfremden Motiven geleitet wird. BAG, Urteil v. 22.05.2003 – Gz. 2 AZR 426/02 („Racheakt“), http://lexetius.com/2003,1500 

f) Rechtsfolge

Benachteiligende Handlungen des Arbeitgebers sind entweder nichtig (§ 134 BGB, für Willenserklärungen wie z.B. Kündigungen) oder rechtswidrig (z.B. Weisungen). Werden Leistungen vorenthalten, kann aus § 612a BGB ein Anspruch auf Leistungsgewährung hergeleitet werden.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a)                                  

Die klageweise Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Arbeitgeber ist vom Schutz des § 612a BGB grundsätzlich gedeckt, und zwar unabhängig von der Berechtigung des zu Grunde liegenden Anspruchs, BAG, Urteil v. 09.02.1995 – Gz. 2 AZR 389/94 (= NJW 1996, 1299 ff.), http://www.iww.de/quellenmaterial/id/100496 sofern die Klageerhebung nicht wegen offensichtlichen Fehlens einer Rechtsgrundlage mutwillig ist. BAG, Urteil v. v. 23.02.2000 – Gz. 10 AZR 1/99 (= NZA 2001, 680 ff.), http://lexetius.com/2000,4580 

b) 

Die Kündigung eines Arbeitnehmers während oder wegen einer Krankheit stellt keinen Verstoß gegen § 612a BGB, da die Erkrankung an sich nicht als Wahrnehmung von Rechten anzusehen ist. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.08.2007 – Gz. 2 Sa 373/07, http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_ neu.asp?rowguid={79CBBE28-094B-4E60-AE4F-BA8FC5D58143} 

c)

Droht der Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer mit Kündigung, falls dieser trotz Arbeitsunfähigkeit die

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
5) Literaturstimmen

§ 612a BGB ist als zwingende Schutzvorschrift zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht abdingbar, da die Hinnahme einer Benachteiligung in jedem Fall unzumutbar ist MüKo/Müller-Glöge, Rdnr. 2 zu § 612a BGB .

Hinsichtlich der Frage, ob die Rechtsausübung des Arbeitnehmers zulässig ist, kommt es auf die objektive Rechtslage und nicht auf die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers an MüKo/Müller-Glöge, Rdnr. 10 zu § 612a BGB .

6) Häufige Paragraphenketten

§ 612a BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB, als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers.

§ 612a BGB i.V.m. § 134 BGB, Unwirksamkeit einer Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wegen Verstoß gegen Benachteiligungsverbot.

7) Anmerkungen

Spezielle Maßregelungsverbote finden sich in anderen Vorschriften, wie z.B. in § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) betreffend das aktive und passive Wahlrecht, in § 84 Abs. 3 BetrVG (Beschwerderecht), § 78 S. 2 BetrVG (Betriebsratsmitglieder), § 26 S. 2 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) für Arbeitnehmer in Aufsichtsräten, § 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für Teilzeitarbeitsverhältnisse.

Ein instruktives Prüfungsschema zu § 612a BGB mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen enthält die Entscheidung Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2012 – 5 Sa 268/12. http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={E22CA715-6944-457B-8558-CC9280233A44}

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Dr. Andreas Gerhardinger, Platling, Bayern
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