(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1947
Bedingung und Zeitbestimmung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1948 Mehrere Berufungsgründe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle