von Göler (Hrsg.) / Corinna Stiehl / § 1944

§ 1944 Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Der Erbe, dem die Erbschaft angefallen ist (§ 1942 BGB), hat die Möglichkeit, sie zu behalten oder sie auszuschlagen. Nach wirksamer Ausschlagung gilt die Erbschaft rückwirkend als nicht angefallen; sie fällt dem Nächstberufenen an (§ 1953 BGB).

Die Vorschrift des § 1944 BGB regelt die Frist, innerhalb derer die Ausschlagung erklärt werden muss, damit sie wirksam ist.

2) Definitionen

a) Ausschlagung

Ausschlagung ist die an eine bestimmte Form und Frist gebundene Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht mit dem Inhalt, eine angefallene Erbschaft nicht annehmen zu wollen.

Die Ausschlagung ist eine Gestaltungserklärung und bedingungsfeindlich. Sie kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§ 1950 BGB).

b) Zeitpunkt der Erklärung

Die Ausschlagungserklärung kann abgegeben werden, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946 BGB - nach der Legaldefinition des § 1922 BGB ist "Erbfall" der Eintritt des Todes des Erblassers) und solange die Annahme der Erbschaft noch nicht erfolgt ist (§ 1943 BGB).

Für einen Nacherben, dem die Erbschaft erst mit Eintritt des Nacherbfalles anfällt (§ 2139 BGB), stellt § 2142 Abs. 1 BGB klar, dass auch er schon ausschlagen kann, sobald der Erbfall

3) Häufige Paragraphenketten

§§ 1944, 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

§§ 1944, 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

§§ 1944, 1945 BGB Ausschlagungsfrist und -form

§§ 1944, 1946, 2142 BGB Ausschlagung durch den Nacherben

§§ 1908i i.V.m. 1822 Nr. 2 BGB Ausschlagung durch den Betreuer

§§ 1643, 1915 i.V.m. 1822 Nr. 2 BGB Ausschlagung bei Minderjährigen

4) Prozessuales

Die Ausschlagung ist vor dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären, d.h. entweder gegenüber dem Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden. hierzu näher § 1945 BGB

Die Frage, ob eine wirksame Ausschlagung erklärt wurde, spielt insbesondere im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht oder im Rahmen einer Klage auf Feststellung des Erbrechts vor den ordentlichen Gerichten eine Rolle.

Im Erbscheinsverfahren klärt das Nachlassgericht die Frage, ob eine Ausschlagung fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen ist, von Amts wegen; §§ 2358 BGB, 12 FGG führt dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, wirkt sich dies nachteilig für den Gegner des Ausschlagenden aus, da dieser die materielle Feststellungslast trägt. OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594 mwN

Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausschlagung liegt im übrigen nach allgemeinen Grundsätzen bei

Autor & Kanzlei
Corinna Stiehl, Rechtsanwältin für Familienrecht in Mannheim
Frau Rechtsanwältin Corinna Stiehl
ma@rittershaus.net +49 (0)621 42 56-0

Corinna Stiehl studierte in Mannheim und Angers/Frankreich. Nach dem Referendariat in Mannheim, Karlsruhe und München trat sie im Jahr 2004 in die Kanzlei ein und ist seitdem im Erbrecht und Familienrecht tätig.
Als Fachanwältin für Familienrecht vertritt sie Mandanten insbesondere bei Ehescheidungen und den dabei zu klärenden Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung und Unterhalt. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist ferner die Gestaltung von Eheverträgen und von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen.
Corinna Stiehl zählt laut Wirtschaftswoche (Magazin vom 06.02.2012) und Handelsblatt (28.02.2013) zu den Top-Anwälten für Vermögensschutz und Ehevertragsrecht in Deutschland.
Als Fachanwältin für Erbrecht sind Schwerpunkte ihrer Tätigkeit insbesondere die Beratung und Vertretung bei der Abwicklung von Erbengemeinschaften und im Pflichtteilsrecht. Hierzu zählt außerdem die Gestaltung von Testamenten und Verträgen zur lebzeitigen Vermögensübergabe und die individuelle Gestaltung von Vorsorgeverfügungen.
Neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin ist Corinna Stiehl regelmäßig als Mediatorin tätig.
Sie ist Mitglied im Institut für Erbrecht, im Deutschen Anwaltsverein und der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht. Sie hat eine Mediatorenausbildung abgeschlossen (IKOM, Frankfurt/Main) und ist Förderndes Mitglied der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. (BAFM).
 

Tätigkeitsgebiete

  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Mediation
Rechtsanwaltskanzlei Familienrecht Erbrecht Mannheim
Rittershaus Rechtsanwälte Mannheim
Mannheim, München

Rittershaus Rechtsanwälte

Büro Mannheim
Harrlachweg 4
68163 Mannheim
Fax: +49 (0)621 42 56-250

www.Rittershaus.net
Profil

Partnerschaftliche Begleitung und professionelle Beratung – seit Gründung der Kanzlei RITTERSHAUS im Jahre 1969 sind das die festen Bestand­teile unserer Unter­nehmens­philo­sophie. Wir sind nicht nur Rechts­berater unserer Mandanten, sondern auch deren Partner in allen unter­nehmer­ischen Belangen. Ein Team von unter­schiedlich speziali­sierten Rechts­anwälten sowie drei Notare bieten an unseren Stand­orten Mannheim, Frankfurt und München eine umfas­sende Beratung in allen Bereichen des Wirtschafts­rechts. Schwer­punkte unserer Beratung sind die Bereiche Gesell­schafts­recht, M&A, Finanzierung und Restrukturierung von Unternehmen, Arbeits­recht, Gewerb­licher Rechts­schutz und Öffent­liches Recht. Daneben sind wir auch Ihre Partner, wenn es um die steuer­lich optimale Gestal­tung der Vermögens- und Unter­nehmens­nach­folge geht. Unsere Steuerberatungsgesellschaft komplettiert das Angebot einer umfassenden Beratung.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Steuerrecht
Gesellschaftsrecht
Immobilienrecht
Öffentliches Recht
Baurecht
Wirtschaftsrecht
Sportrecht
Pharmarecht
Banking & Finance
Bankrecht, Kapitalmarktrecht
Strategische Ausrichtung

Die wirtschaftliche Umsetzung von Zielen des Mandanten: wir schaffen hierfür die juristischen Voraus­setzungen. Kompetenz, Branchen­kenntnisse, Verläss­lichkeit und Schnellig­keit sind Ansprüche, die wir an uns stellen und die die Grund­lage für eine profes­sionelle und partner­schaftliche Bera­tung in allen Bereichen des Unternehmens- und Wirtschafts­rechts darstellen. Eine globalisierte Wirtschaft erfordert internationale Denkansätze, die nicht an regionalen und nationalen Grenzen Halt machen. Als mittelständische Kanzlei sind wir in der Metropolregion Rhein-Neckar, dem Rhein-Main-Gebiet und dem Wirtschaftsraum Bayern verwurzelt und engagieren uns für diese Wirtschaftsregionen weit über unseren Anwaltsberuf hinaus. Ausgehend von diesen Regionen haben wir den Kreis unserer Mandanten deutschlandweit und international erweitert. So begleiten wir deutsche Mandanten bei ihren internationalen Projekten und betreuen eine Vielzahl ausländischer Mandanten bei Ihren Unternehmungen in Deutschland. Zu diesem Zweck sind wir Mitglied von LEGALINK geworden, einem internationalen Netzwerk von renommierten Kanzleien in 48 Ländern. Durch diese internationale Vernetzung und der teilweise im Ausland erworbenen Ausbildung unserer Anwälte und deren Tätigkeit in ausländischen Kanzleien können wir unseren Mandanten auch international eine effiziente und qualitativ hochwertige Beratung bieten.

Standorte & Anwälte

Mannheim
Frankfurt
München

Kooperationen / Netzwerke

LEGALINK

Vorherige Norm
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Nächste Norm
§ 1945 Form der Ausschlagung
Fußnoten