Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1945
Form der Ausschlagung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle