(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1956
Anfechtung der Fristversäumung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1957 Wirkung der Anfechtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle