(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1952
Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1953 Wirkung der Ausschlagung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle