(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1951
Mehrere Erbteile
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle