Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1961
Nachlasspflegschaft auf Antrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle